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„Ich will OB von Görlitz werden“

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Stefan Menzel will in die Politik. Der Görlitzer möchte Oberbürgermeister werden, obwohl ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Dem 36-Jährigen wird u.a. illegales Glücksspiel und Insolvenzverschleppung vorgeworfen. 

Menzel hält sich dennoch für geeignet für den Chefposten im Görlitzer Rathaus. Er habe die Verwaltung in wesentlichen Facetten kennengelernt, um eine positive Region zu entwickeln, sagte er uns. Das Ermittlungsverfahren sei für die Kandidatur kein Hinderungsgrund. Es gelte auch für ihn die Unschuldsvermutung. Als Einzelbewerber braucht er mindestens 160 Unterstützerunterschriften für die Kandidatur.

Die Polizei hatte in dieser Woche erneut seine fünf Casinos, die er inzwischen abgegeben hat oder abgeben will, durchsucht. Spielautomaten wurden beschlagnahmt. Die Ermittler gehen dem  Verdacht mehrerer Rechtsverletzungen im Bereich des Wirtschafts- und Finanzwesen nach.  

Zuvor waren im Juni vergangenen Jahres die damals noch ihm gehörenden Spielhallen durchsucht worden sowie seine Privat- und Geschäftsräume. Damals beschlagnahmten Polizei und Zoll u.a. große Mengen Bargeld: 190.000 Euro in Scheinen und fast 400 Kilogramm Münzgeld.   Menzel saß vorübergehend im Gefängnis. Nach vier Wochen wurde der Haftbefehl gegen eine Kaution außer Vollzug gesetzt. Außerdem hatte er sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Inzwischen bestehen die Auflagen offenbar nicht mehr.

Fragen an Karl Ilg, Kommunalamtsleiter im Landratsamt Görlitz

Welche Voraussetzungen muss ein Bewerber für die Kandidatur erfüllen?

Er muss volljährig sein, aber nicht über 65, und Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EU.  Nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (erfordert eine richterliche Entscheidung, oder eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates erfolgte Entscheidung zum Verlust der Wählbarkeit).  Auch nicht wählbar ist, wer aus dem Beamtenverhältnis ausgeschlossen wurde oder das Ruhegehalt aberkannt ist (oder Entsprechendes in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgt ist). Auch nicht wählbar ist, wer durch ein deutsches Gericht oder eines anderen Mitgliedsstaates (der EU oder des EWR) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte (Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mindestens sechs Monaten bei bestimmten vorsätzlichen Straftaten – siehe § 24 Abs. 1 Nr 2 Beamtenstatusgesetz) für den Zeitraum von fünf Jahren nach der Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung.

Ist ein laufendes Ermittlungsverfahren ein Hinderungsgrund?

Wegen der Unschuldsvermutung nicht.

Wie viele Unterstützungsunterschriften  braucht der Bewerber für die OB-Wahl?

Er braucht 160.

Kann sich ein Kandidat für die Wahl bewerben, wenn er seinen Wohnsitz nach Polen verlegt hat?

Der Wohnsitz ist für eine Kandidatur unbeachtlich. 

Audio:

Stefan Menzel